Liebe Eltern,
nach dem vom Bundesgesetzgeber überarbeiteten Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist es erforderlich, dass Schüler und Schülerinnen einen Nachweis für die Immunität gegen die Masern vorlegen. Deshalb müssen alle Schülerinnen und Schüler der Klassen 6. bis 10. bis zum 31.07.2021 den vollständigen Masernimpfschutz nachweisen (auch die Schüler/innen der Abschlussklassen müssen auf weiterführenden Schulen/Berufsschulen den Impfschutz nachweisen).
Gültige Nachweise nach § 20 Abs. 9 IfSG sind:
- Entweder einen Impfausweis (zweimalige Impfung gegen Masern erforderlich!) oder ein ärztliches Zeugnis (auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder) aus dem hervorgeht, dass bei Ihrem Kind ein vollständiger Impfschutz gegen Masern besteht, oder
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei Ihrem Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder
- eine ärztliche Bescheinigung, die bestätigt, dass eine medizinische Kontraindikation gegen eine Schutzimpfung gegen Masern vorliegt, so dass sie nicht geimpft werden können oder
- eine Bestätigung einer staatlichen Stelle (z.B. Gesundheitsamt) oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung (z.B. andere Schule, Kita) darüber, dass ein entsprechender Nachweis bereits erbracht wurde.
Bitte beachten Sie: Ihr Kind muss auch dann in die Schule kommen, wenn der Nachweis nicht rechtzeitig erfolgt ist. Sollte der Nachweis nicht bis zum 31. Juli 2021 erbracht werden, ist die Schule verpflichtet, Ihre Daten ans Gesundheitsamt weiterzureichen.
Informationen für Eltern zu Masernimpfung und Infektionsschutzgesetz gibt es auf der Website www.masernschutz.de
Der Nachweis wird im Rahmen der Testungen auf das Corona-Virus überprüft, d.h. Ihr Kind sollte den Nachweis montags oder donnerstags zu den Testungen mitbringen.
Freundliche Grüße
Sascha Matheis